Rechtliche Rahmenbedingungen für den Gottesdienst
Zwei Grundmaßgaben für die Ausgestaltung von Gottesdienstlandschaften bestehen aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen des Kirchenrechts:
1. Gottesdienste finden in Verlässlichkeit statt. Hierzu gehört seit der Kirchenordnung von 1533 in der Württembergischen Landeskirche der Grundsatz, dass an allen Sonn- und Feiertagen Gottesdienst zu feiern ist. Gleichzeitig haben aber auch andere Zeiten (und auch Orte) Bedeutung.
2. Die Verantwortung für das gottesdienstliche Leben, also das Amt der öffentlichen Wortverkündigung, ist in unserer evangelischen Kirche an das Pfarramt delegiert. Deshalb ist für jeden Gottesdienst, der geplant wird, ein Pfarramt zuständig (Kanzelrecht). Natürlich können auch Diakon:innen oder Ehrenamtliche Gottesdienste halten, aber ein verbindlicher Einsatz im Sinne der Verlässlichkeit aus Punkte 1 kann dabei nicht vorausgesetzt werden.
Aus beiden Punkten folgt, dass eine Planung der verlässlichen, gottesdienstlichen Angebote nach geltendem Recht an den Pfarrpersonen auszurichten ist, die für die Gottesdienste die Verantwortung tragen. Wie diese Verantwortung im konkreten Fall dann ausgestaltet wird, welche Rolle dabei Vorbereitungsteams oder die Zusammenarbeit von Diakonat, Kirchenmusik und Pfarrdienst spielen, liegt an den Personen vor Ort.
Ebenfalls folgt aus den Grundsätzen, dass an Sonn- und Feiertagen Gottesdienste zu feiern sind. Allerdings ist damit nicht vorausgesetzt, dass diese überall oder gar in der gleichen Form stattfinden müssen. Vielmehr müssen unter den veränderten Rahmenbedingungen Gottesdienste als Herzschlag der Kirche erlebbar bleiben – für möglichst viele unterschiedliche Menschen, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten.